RS Vwgh 1994/9/8 92/18/0521

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Veröffentlicht am 08.09.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AZG §20 Abs1 lita;
AZG §20;
AZG §28 Abs1;
AZG §9;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/18/0522

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/04/14 92/18/0482 2

Stammrechtssatz

Beruft sich der Arbeitgeber auf die Verwirklichung eines der im § 20 AZG normierten Tatbestände, so obliegt es ihm, im Verwaltungsverfahren diesbezüglich konkrete, durch Beweisanbote untermauerte Behauptungen aufzustellen.

Schlagworte

Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992180521.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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