RS Vfgh 1989/11/27 V79/89, V80/89, V81/89, V82/89, V83/89, V84/89, V85/89, V86/89

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Veröffentlicht am 27.11.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung eines Flächenwidmungsplanes wegen fehlender Legitimation; unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Anrainer erst durch den Bescheid über die Erteilung der Baubewilligung

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung des Flächenwidmungsplanes, beschlossen vom Gemeinderat der Marktgemeinde Rum am 19.12.1988, in dem Punkt, in dem die Umwidmung der Gp. 841/1 von Wohngebiet in Mischgebiet vorgesehen ist, mangels Legitimation.

Die Verordnung greift zwar in die Rechtssphäre der Antragsteller als Anrainer ein, ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Anrainer tritt aber erst durch den - im Instanzenzug bekämpfbaren - Bescheid über die Erteilung der Baubewilligung ein, nicht jedoch bereits durch die Verordnung (vgl. die ständige Rechtsprechung, zB VfSlg. 10225/1984 mit Hinweisen auf die Vorjudikatur).Die Verordnung greift zwar in die Rechtssphäre der Antragsteller als Anrainer ein, ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Anrainer tritt aber erst durch den - im Instanzenzug bekämpfbaren - Bescheid über die Erteilung der Baubewilligung ein, nicht jedoch bereits durch die Verordnung vergleiche die ständige Rechtsprechung, zB VfSlg. 10225/1984 mit Hinweisen auf die Vorjudikatur).

An dieser Beurteilung vermag nichts zu ändern, daß nach dem Vorbringen der Antragsteller auf der betreffenden Liegenschaft rechtswidrige Bauführungen getätigt wurden. Ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Anrainer würde erst durch eine allfällige Bewilligung dieser Bauführungen eintreten. Gegebenenfalls hätten gegen einen gesetzwidrigen Zustand auf dem Nachbargrundstück die Gemeindebehörden, bei deren Untätigbleiben die Aufsichtsbehörde, von Amts wegen einzuschreiten.

Das VfGG sieht die Möglichkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung nach Art139 B-VG nicht vor, weswegen der betreffende Antrag zurückzuweisen ist (vgl. zB VfGH 11.10.1988 V178,179/88, 26.09.1989 V35/89).Das VfGG sieht die Möglichkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung nach Art139 B-VG nicht vor, weswegen der betreffende Antrag zurückzuweisen ist vergleiche zB VfGH 11.10.1988 V178,179/88, 26.09.1989 V35/89).

Entscheidungstexte

  • V 79-86/89
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.11.1989 V 79-86/89

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Flächenwidmungsplan, Anrainer, Nachbarrechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:V79.1989

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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