RS Vwgh 1994/9/8 94/18/0145

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Veröffentlicht am 08.09.1994
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Index

21/01 Handelsrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs4 Z1;
AuslBG §3 Abs2;
FrG 1993 §18 Abs2 Z7;
HGB §105;

Rechtssatz

Ein Fremder, der als Gesellschafter einer OHG mit dem Gesellschaftszweck der Herstellung und Montage von Isoliereinrichtungen aller Art Arbeitsleistungen auf Baustellen erbringt, darf dann nicht rechtens mit einem Gesellschafterentgelt rechnen, wenn er die gemäß § 2 Abs 2 und § 3 Abs 2 AuslBG erforderliche Bewilligung nicht besitzt, handelt es sich doch bei dieser Tätigkeit um Arbeitsleistungen, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis erbracht werden, weshalb es sich um eine nach dem AuslBG bewilligungsbedürftige Beschäftigung handelt. Ein zur Entkräftung der Annahme der Mittellosigkeit des Fremden erstattetes Vorbringen, das sich ausschließlich auf diese Gesellschaftertätigkeit stützt, vermag daher nicht das Vorhandensein von (aus einer rechtmäßigen Quelle stammenden) Mitteln darzutun.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180145.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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