RS Vwgh 1994/9/8 92/18/0521

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.1994
beobachten
merken

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §20 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/18/0522

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/24 90/19/0245 2

Stammrechtssatz

Außergewöhnliche Fälle im Sinne des § 20 Abs 1 AZG

sind Ereignisse, die außerhalb des gewöhnlichen Betriebsablaufes liegen und nur nach strengsten Maßstäben zu einer vorübergehenden Durchbrechung der gesetzlichen Schutzvorschriften berechtigen können. Die das Erfordernis der Mehrarbeit bedingenden Umstände dürfen weder regelmäßig noch vorhersehbar sein. Handelt es sich um Arbeiten, die zur Verhütung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Sachschadens erforderlich sind, so müssen gemäß § 20 Abs 1 lit b AZG unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und andere zumutbare Maßnahmen zur Erreichung dieses Zweckes nicht getroffen werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992180521.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten