RS Vwgh 1994/9/8 92/18/0182

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Veröffentlicht am 08.09.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §8 Abs1;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Zur Umschreibung einer Übertretung nach § 8 Abs 1 erster Fall AAV ist es nicht erforderlich, im Spruch des Straferkenntnisses die Berechnung darzulegen, auf Grund welcher die Behörde zur Ansicht gelangt ist, daß die Summe aller ins Freie führenden Lichteintrittsflächen (Fenster, Oberlichten oder Lichtkuppeln) nicht mindestens ein Zehntel der Fußbodenfläche des Raumes beträgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992180182.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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