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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AbgEO §26 Abs2;Rechtssatz
Hat die Abwesenheit des Schuldners die Pfändung nicht gehindert, weil der Zutritt zu den in der Gewahrsame des Schuldners befindlichen Gegenständen ungeachtet der Abwesenheit möglich gewesen wäre (hier Anwesenheit einer Kanzleiangestellten), liegt keine erfolglose Amtshandlung iSd § 26 Abs 2 AbgEO vor und ist der Abgabenpflichtige nicht zur Entrichtung der Pfändungsgebühr verpflichtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994140059.X02Im RIS seit
20.11.2000