RS Vwgh 1994/9/14 94/12/0081

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Veröffentlicht am 14.09.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/13 Studienförderung

Norm

AVG §13 Abs3;
StudFG 1992 §17 Abs1 Z1;
StudFG 1992 §17 Abs1 Z2;
StudFG 1992 §17 Abs1 Z3;
StudFG 1992 §17 Abs2;
StudFG 1992 §20;
StudFG 1992 §39;

Rechtssatz

Die studienrechtliche Anrechnung von Teilen eines Vorstudiums ist zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges iSd § 17 Abs 1 Z 3 iVm § 20 Abs 1 Z 2 StudFG 1992 nicht rechtserheblich, weil dies der in § 17 StudFG 1992 ausgedrückten Zielsetzung widerspräche (hier: Daher war ein Verbesserungsauftrag zwecks Beilage des Anerkennungsbescheides verfehlt).

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Ausschluß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120081.X03

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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