RS Vwgh 1994/9/14 93/12/0339

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Veröffentlicht am 14.09.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
72/01 Hochschulorganisation
72/14 Hochschülerschaft

Norm

HSG 1973 §13 Abs2;
UOG 1975 §12 Abs7;
UOG 1975 §72 Abs1 Z2 litg;
UOG 1975 §72 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/12/0018

Rechtssatz

Die Wahl der in den Akademischen Senat gemäß § 13 Abs 2 HSG durch den Hauptausschuß zu entsendenden Studentenvertreter hat in Analogie zu § 15 Abs 2 HSG nach dem d"Hondtschen Verfahren zu erfolgen, wobei außer der Mandatsstärke keine weiteren Kriterien (etwa Stimmenverhältnis) für die Bestimmung der vorschlagsberechtigten Fraktionen heranzuziehen sind, sodaß bei gleicher Mandatsstärke zweier Fraktionen das Los entscheidet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120339.X02

Im RIS seit

13.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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