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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
HSG 1973 §13 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/12/0018Rechtssatz
Die Wahl der in den Akademischen Senat gemäß § 13 Abs 2 HSG durch den Hauptausschuß zu entsendenden Studentenvertreter hat in Analogie zu § 15 Abs 2 HSG nach dem d"Hondtschen Verfahren zu erfolgen, wobei außer der Mandatsstärke keine weiteren Kriterien (etwa Stimmenverhältnis) für die Bestimmung der vorschlagsberechtigten Fraktionen heranzuziehen sind, sodaß bei gleicher Mandatsstärke zweier Fraktionen das Los entscheidet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993120339.X02Im RIS seit
13.02.2002