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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §38 Abs2;Rechtssatz
Das für eine - zumal infolge Abzugsinteresses ausgesprochene - Versetzung erforderliche wichtige dienstliche Interesse kann durch Dienstpflichtverletzungen (des Betroffenen), deren Feststellung und Bewertung im Dienstrechtsverfahren, ungeachtet eines allfälligen Disziplinarverfahrens, also im objektiven Sinn, aber auch durch andere in der Rechtssphäre des Beamten begründete Umstände begründet sein (Hier: Die Feststellungen des Disziplinarverfahrens reichen zwar für die Annahme von schuldhaften Pflichtverletzungen nicht aus, der Beamte hatte aber als Anstaltsleiter einer Haftanstalt im Zuge von Lockerungen des Vollzugs Sicherheitsüberlegungen hintangestellt, mag auch die dienstvorgesetzte Behörde möglicherweise seinerzeit durch verschiedene Handlungen bzw Unterlassungen diese Haltung des Beamten sogar gefördert haben).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994120127.X03Im RIS seit
23.11.2001Zuletzt aktualisiert am
12.10.2010