RS Vwgh 1994/9/14 94/12/0127

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Veröffentlicht am 14.09.1994
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38 Abs2;

Rechtssatz

Das für eine - zumal infolge Abzugsinteresses ausgesprochene - Versetzung erforderliche wichtige dienstliche Interesse kann durch Dienstpflichtverletzungen (des Betroffenen), deren Feststellung und Bewertung im Dienstrechtsverfahren, ungeachtet eines allfälligen Disziplinarverfahrens, also im objektiven Sinn, aber auch durch andere in der Rechtssphäre des Beamten begründete Umstände begründet sein (Hier: Die Feststellungen des Disziplinarverfahrens reichen zwar für die Annahme von schuldhaften Pflichtverletzungen nicht aus, der Beamte hatte aber als Anstaltsleiter einer Haftanstalt im Zuge von Lockerungen des Vollzugs Sicherheitsüberlegungen hintangestellt, mag auch die dienstvorgesetzte Behörde möglicherweise seinerzeit durch verschiedene Handlungen bzw Unterlassungen diese Haltung des Beamten sogar gefördert haben).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120127.X03

Im RIS seit

23.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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