RS Vwgh 1994/9/14 94/12/0168

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Veröffentlicht am 14.09.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1992 §18 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Bemessungselement "vorgesehene Studienzeit" in § 18 Abs 1 StudFG 1992 ist die in den studienrechtlichen Vorschriften vorgesehene (Mindeststudienzeit) Studienzeit. Mangels ausdrücklicher oder erschließbarer selbständiger Regelungen sind die Regelungen der Studiengesetze, an die das StudFG 1992 anknüpft, zur Auslegung des StudFG 1992 heranzuziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120168.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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