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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/12/0018Rechtssatz
Den Adressaten eines Bescheides, mit welchem der BMWF einem Organ der Hochschülerschaft zur Wahl von Studentenvertretern unter anderem eine Frist gemäß § 21 Abs 1 UOG gesetzt hat, erwächst aus dieser Fristsetzung kein subjektiv öffentliches Recht (etwa auf Nominierung von Studentenvertretern), sodaß eine Abänderung des Bescheides gemäß § 68 Abs 2 AVG hinsichtlich der (hier: bereits verstrichenen) Frist zulässig ist.
Schlagworte
Besondere Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Abs2 Verhältnis zu anderen Normen und MaterienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993120339.X04Im RIS seit
13.02.2002