RS Vwgh 1994/9/14 93/12/0339

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Veröffentlicht am 14.09.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/01 Hochschulorganisation
72/14 Hochschülerschaft

Norm

AVG §68 Abs2;
HSG 1973 §13 Abs2;
UOG 1975 §21 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/12/0018

Rechtssatz

Den Adressaten eines Bescheides, mit welchem der BMWF einem Organ der Hochschülerschaft zur Wahl von Studentenvertretern unter anderem eine Frist gemäß § 21 Abs 1 UOG gesetzt hat, erwächst aus dieser Fristsetzung kein subjektiv öffentliches Recht (etwa auf Nominierung von Studentenvertretern), sodaß eine Abänderung des Bescheides gemäß § 68 Abs 2 AVG hinsichtlich der (hier: bereits verstrichenen) Frist zulässig ist.

Schlagworte

Besondere Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Abs2 Verhältnis zu anderen Normen und Materien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120339.X04

Im RIS seit

13.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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