RS Vfgh 1989/11/28 B1380/89

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Veröffentlicht am 28.11.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §34
ZPO §534 Abs1
ZPO §538 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Versäumung der Antragsfrist

Rechtssatz

Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens in einer Beschwerdesache (§34 erster Satz VfGG) hat der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf §35 Abs1 VfGG auch die Bestimmung des §538 Abs1 ZPO über das Vorprüfungsverfahren sinngemäß anzuwenden (VfSlg. 8983/1980), derzufolge das Gericht (insbesondere) zu prüfen hat, ob die (Wiederaufnahms-)Klage (hier: der Wiederaufnahmsantrag) in der gesetzlichen Frist erhoben wurde.

Da im vorliegenden Fall der Antrag auf Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens erst nach Ablauf der vierwöchigen Frist des §534 Abs1 ZPO eingebracht wurde, war er sohin mit in nichtöffentlicher Sitzung gefaßtem Beschluß (§34 zweiter Satz VfGG) zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • B 1380/89
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.11.1989 B 1380/89

Schlagworte

Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B1380.1989

Dokumentnummer

JFR_10108872_89B01380_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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