RS Vwgh 1994/9/14 94/12/0081

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/13 Studienförderung

Norm

AVG §57 Abs3 ;
StudFG 1992 §42;

Rechtssatz

§ 57 Abs 3 AVG findet im Verfahren nach dem StudFG 1992 keine Anwendung, weil dieses eine abschließende Regelung enthält.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120081.X01

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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