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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Zwar fehlt im § 145 Abs 3 Krnt DienstrechtsG - anders als im § 12 Abs 3 GehG, nach dem die Zeiten gemäß § 12 Abs 1 lit b GehG, in denen der Beamte eine Tätigkeit oder ein Studium betrieben hat, mit Zustimmung bestimmter Bundesminister "im öffentlichen Interesse" zur Gänze berücksichtigt werden können - eine ausdrückliche Ermessensdeterminante; dennoch kann die Judikatur zu § 12 Abs 3 GehG zur Frage, wann eine Tätigkeit (Studium) von besonderer Bedeutung ist, auch im Falle des § 145 Abs 3 Krnt DienstrechtsG herangezogen werden, weil ansonsten beide Normen wörtlich übereinstimmen.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993120098.X01Im RIS seit
11.07.2001