RS Vwgh 1994/9/14 93/12/0098

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Veröffentlicht am 14.09.1994
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

B-VG Art130 Abs2;
DienstrechtsG Krnt 1985 §145 Abs3;
GehG 1956 §12 Abs3;

Rechtssatz

Zwar fehlt im § 145 Abs 3 Krnt DienstrechtsG - anders als im § 12 Abs 3 GehG, nach dem die Zeiten gemäß § 12 Abs 1 lit b GehG, in denen der Beamte eine Tätigkeit oder ein Studium betrieben hat, mit Zustimmung bestimmter Bundesminister "im öffentlichen Interesse" zur Gänze berücksichtigt werden können - eine ausdrückliche Ermessensdeterminante; dennoch kann die Judikatur zu § 12 Abs 3 GehG zur Frage, wann eine Tätigkeit (Studium) von besonderer Bedeutung ist, auch im Falle des § 145 Abs 3 Krnt DienstrechtsG herangezogen werden, weil ansonsten beide Normen wörtlich übereinstimmen.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120098.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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