RS Vwgh 1994/9/14 93/13/0203

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Veröffentlicht am 14.09.1994
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/03 Steuern vom Vermögen

Norm

BAO §34 Abs1;
BAO §35 Abs1;
BAO §39 Z1;
BAO §41 Abs1;
VermStG §3 Abs1 Z7;

Rechtssatz

Ist eine Gesellschaft (hier GmbH) neben der Errichtung, dem Erwerb, dem Betrieb und der Verwaltung von Studentenheimen auf Grund des Gesellschaftsvertrages auch zur Beteiligung an anderen Gesellschaften sowie dazu berechtigt, ihr gehörige oder von ihr in Bestand genommene Gebäude "anderweitig" zu nutzen, soweit diese Gebäude nicht zur Unterbringung von Studenten verwendet werden können, dann wird durch den Gesellschaftsvertrag eine von Art und Umfang unbeschränkte weitere Betätigung zugelassen, die über den Betrieb von Studentenheimen hinausgeht. Die unbeschränkte Möglichkeit einer Beteiligung an welchen Gesellschaften auch immer einerseits und die Nutzung von nicht für Heimzwecke verwendeten Gebäuden andererseits kann schon im Hinblick auf diese Unbeschränktheit der Tätigkeiten nicht als völlig untergeordneter Nebenzweck iSd § 39 Z 1 BAO betrachtet werden. Wenn somit die abgabepflichtige GmbH schon nach ihrem Gesellschaftsvertrag nicht ausschließlich und unmittelbar der Förderung gemeinnütziger Zwecke dient, liegen die Voraussetzungen für die Befreiung von der Vermögensteuer nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993130203.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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