RS Vwgh 1994/9/14 94/12/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.1994
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §1;
BDG 1979 §37;
BDG 1979 §56 Abs1;
DVG 1984 §1;
GehG 1956 §13b;
GehG 1956 §25 Abs1;
JN §1;

Rechtssatz

Der bescheidmäßigen Feststellung, daß ein Beamter hinsichtlich einer (in einem bestimmten Zeitraum) erbrachten Tätigkeit nicht "für den Bund" iSd § 37 Abs 1 BDG 1979 tätig geworden sei, kommt keine Bedeutung dahingehend zu, ob eine privatrechtliche Vereinbarung des Beamten mit einem vom Dienstgeber verschiedenen Rechtsträger (Österreichische Akademie der Wissenschaften) bestanden hat (für diesen Fall läge keine Nebentätigkeit iSd § 37 BDG 1979, sondern allenfalls Nebenbeschäftigung iSd § 56 Abs 1 BDG 1979 vor).

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen Zivilrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120040.X01

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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