RS Vwgh 1994/9/15 94/09/0114

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Veröffentlicht am 15.09.1994
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51b;
VStG §51c;

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut des § 51b VStG ergibt sich, daß der Vorlageantrag nicht eine selbständige Anfechtung der Berufungsvorentscheidung ermöglicht, sondern lediglich dazu führt, daß die ursprünglich eingebrachte Berufung nunmehr doch dem UVS zur Erledigung zuzuleiten ist. Dieser hat sodann nicht etwa über den Vorlageantrag zu entscheiden, sondern die ursprünglich eingebrachte Berufung zu erledigen. Ist in dem mit Berufung bekämpften Straferkenntnis wegen zweier Verwaltungsübertretungen jeweils nur eine Geldstrafe von S 3.500,-- verhängt und somit die in § 51c VStG festgesetzte Grenze von S 10.000,-- nicht überschritten, ist zur Entscheidung des UVS das Einzelmitglied zuständig, nicht die Kammer.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994090114.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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