RS Vwgh 1994/9/15 93/09/0352

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Veröffentlicht am 15.09.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §47 Abs2 Z1;
VwGG §47 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/31 91/10/0024 4

Stammrechtssatz

Die Österreichischen Bundesforste haben keine eigene Rechtspersönlichkeit; ihr Rechtsträger ist der Bund. Bei dem von der belangten Behörde (BMLF) beantragten Kostenzuspruch hätte daher der Bund als Rechtsträger der Österreichischen Bundesforste dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde Kosten zu ersetzen. Der erkennende Senat vermag den Erwägungen des Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom 3.10.1966, 1731/65, VwSlg 3506 F/1966, nicht zu folgen, wobei auf § 13 Abs 2 VwGG hingewiesen wird. Aus diesem Grund war das Kostenersatzbegehren abzuweisen.

Schlagworte

Beschwerdeführer Gebietskörperschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090352.X04

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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