RS Vwgh 1994/9/15 93/09/0319

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Veröffentlicht am 15.09.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §19 Abs1;
AuslBG §4 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/15 93/09/0123 1 (hier: schriftliche Mitteilung ohne Unterschrift).

Stammrechtssatz

Stützt die belangte Behörde die Ablehnung einer (weiteren) Ersatzkraftstellung auf eine telefonische Rücksprache, die ergibt, daß zwar weitere Zuweisungen nicht gewünscht werden, auf die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung für den beantragten Ausländer jedoch bestanden würde, und steht nicht fest, ob diese Äußerung von einer für den Antragsteller nach außen vertretungsbefugten Person stammt, ist die Behörde bei dieser Vorgangsweise nach § 45 Abs 3 AVG verpflichtet, den ASt vom Ergebnis ihrer Ermittlungen in Kenntnis zu setzen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Hinweis E 16.1.1992, 91/09/0177 und 25.4.1990, 89/09/0135).

Schlagworte

Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090319.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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