RS Vwgh 1994/9/15 93/09/0352

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Veröffentlicht am 15.09.1994
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
58/01 Bergrecht
77 Kunst Kultur

Norm

ABGB §293;
ABGB §297;
AVG §8;
BergG 1975 §49;
DMSG 1923 §3 Abs3;

Rechtssatz

Bergbauanlagen teilen als Zubehör das Schicksal der Bergwerksberechtigungen. Gemäß § 49 BergG 1975 gelten Bergwerksberechtigungen als unbewegliche Sachen und sind Gegenstand der Eintragung in das Bergbuch. Sind aber Bergwerksberechtigungen als unbewegliche Gegenstände anzusehen, dann hat das Bergbauzubehör ihr rechtliches Schicksal zu teilen (§ 293, § 297 ABGB), und es gilt trotz der bergrechtlichen Hinweise auf das außerbücherliche Eigentum (Bergwerksberechtigungen) die Regel des § 3 Abs 3 DMSG, wonach das Denkmalschutzverfahren mit dem im Grundbuch eingetragenen Eigentümer jenes Grundstückes abzuführen ist, auf dem sich die unter Schutz gestellten Objekte befinden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090352.X03

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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