RS Vfgh 1989/11/28 B1285/88, B1286/88, B1287/88, B1288/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

StGG Art8 / Verletzung
StGG Art9 / Verletzung
SuchtgiftG §12
StPO §141 Abs1
StPO §141 Abs2
StPO §175 Abs1 Z3
StPO §177
  1. StGG Art. 8 gültig von 23.12.1867 bis 31.12.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 684/1988
  1. StPO § 141 heute
  2. StPO § 141 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  3. StPO § 141 gültig von 01.06.2016 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016
  4. StPO § 141 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 141 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007
  1. StPO § 141 heute
  2. StPO § 141 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  3. StPO § 141 gültig von 01.06.2016 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016
  4. StPO § 141 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 141 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007
  1. StPO § 175 heute
  2. StPO § 175 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2016
  3. StPO § 175 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  4. StPO § 175 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  5. StPO § 175 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  6. StPO § 175 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  7. StPO § 175 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 168/1983
  1. StPO § 177 heute
  2. StPO § 177 gültig ab 01.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016
  3. StPO § 177 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  4. StPO § 177 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  5. StPO § 177 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  6. StPO § 177 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Leitsatz

Kein hinreichender Verdacht gegen die Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels; Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahme und Anhaltung; Verletzung im Hausrecht durch Hausdurchsuchungen ohne richterlichen Befehl; Zurückweisung der Beschwerde, soweit sie gegen rein verbale Entgleisungen der die Amtshandlung durchführenden Kriminalbeamten gerichtet ist

Rechtssatz

Kein hinreichender Verdacht gegen die Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens nach §12 SuchtgiftG.

Die der Festnahme zugrundegelegte Annahme, die Beschwerdeführerin stehe im Verdacht des Suchtgifthandels, war nicht gerechtfertigt. Denn ein derartiger Verdacht wurde - überschießend und unschlüssig - im Grunde bloß aus (hier nicht weiter zu wertenden) Umständen abgeleitet, die lediglich den Ehemann der Beschwerdeführerin berühren (seine Pupillen sollen - laut Gegenschrift - "stark verengt" gewesen sein), die Beschwerdeführerin selbst aber in keiner wie immer gearteten Weise (konkret) belasten.

Verletzung der Beschwerdeführerin im Recht auf persönliche Freiheit durch ihre Festnahme und Anhaltung.

Verletzung des Hausrechts durch Hausdurchsuchung ohne richterlichen Befehl.

Unerläßlich ist die Einholung eines richterlichen Befehls zB im allgemeinen immer dann, wenn mit dem Untersuchungsrichter des zuständigen Gerichts während der Dienst- und Journaldienststunden unverzüglich eine fernmündliche Verbindung hergestellt werden kann. Diese Möglichkeit war hier - schon im Hinblick auf die Einrichtung eines Tag- und Nachtjournaldienstes beim zuständigen Landesgericht für Strafsachen Wien - unzweifelhaft gegeben. Erst nach allfälligem Fehlschlagen eines Versuches, mit dem Untersuchungsrichter (nicht etwa nur mit dem Staatsanwalt) das Einvernehmen zu pflegen, hätte der Konzeptsbeamte des Sicherheitsbüros selbständig zu prüfen gehabt, ob die gesetzlichen Bedingungen für eine Hausdurchsuchung vorlagen (vgl. dazu auch VfSlg. 9934/1984).Unerläßlich ist die Einholung eines richterlichen Befehls zB im allgemeinen immer dann, wenn mit dem Untersuchungsrichter des zuständigen Gerichts während der Dienst- und Journaldienststunden unverzüglich eine fernmündliche Verbindung hergestellt werden kann. Diese Möglichkeit war hier - schon im Hinblick auf die Einrichtung eines Tag- und Nachtjournaldienstes beim zuständigen Landesgericht für Strafsachen Wien - unzweifelhaft gegeben. Erst nach allfälligem Fehlschlagen eines Versuches, mit dem Untersuchungsrichter (nicht etwa nur mit dem Staatsanwalt) das Einvernehmen zu pflegen, hätte der Konzeptsbeamte des Sicherheitsbüros selbständig zu prüfen gehabt, ob die gesetzlichen Bedingungen für eine Hausdurchsuchung vorlagen vergleiche dazu auch VfSlg. 9934/1984).

Vornahme einer Hausdurchsuchung durch Sicherheitsorgane aus eigener Macht ohne Vorliegen eines Grundes gemäß §141 Abs2 StPO; anonyme Mitteilung stellt den Grund des §141 Abs2 litc StPO nicht her (unter Hinweis auf Vorjudikatur).

Der Verfassungsgerichtshof sprach bereits wiederholt aus und hält an dieser Judikatur fest (vgl. VfSlg. 8654/1979, 10.234/1984, 10.547/1985 und 10.974/1986), daß rein verbale Entgleisungen (eines behördlichen Organs) als solche und für sich allein nicht als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iS des Art144 Abs1 B-VG gewertet werden können. Daran ändert auch nichts, daß es laut Beschwerdeschrift zu derartigen Übergriffen aus Anlaß einer Amtshandlung gekommen sein soll. Es mag zwar unter besonderen Verhältnissen zutreffen, daß behördliches Verhalten (erst) wegen der damit verbundenen - etwa der Verwirklichung bestimmter Ziele dienenden - beleidigenden Angriffe zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt wird (s. dazu: VfSlg. 10.547/1985). Ein solcher Fall ist aber auf Grund der Aktenlage in tatsächlicher Beziehung zumindest nicht mit Sicherheit feststellbar.Der Verfassungsgerichtshof sprach bereits wiederholt aus und hält an dieser Judikatur fest vergleiche VfSlg. 8654/1979, 10.234/1984, 10.547/1985 und 10.974/1986), daß rein verbale Entgleisungen (eines behördlichen Organs) als solche und für sich allein nicht als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iS des Art144 Abs1 B-VG gewertet werden können. Daran ändert auch nichts, daß es laut Beschwerdeschrift zu derartigen Übergriffen aus Anlaß einer Amtshandlung gekommen sein soll. Es mag zwar unter besonderen Verhältnissen zutreffen, daß behördliches Verhalten (erst) wegen der damit verbundenen - etwa der Verwirklichung bestimmter Ziele dienenden - beleidigenden Angriffe zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt wird (s. dazu: VfSlg. 10.547/1985). Ein solcher Fall ist aber auf Grund der Aktenlage in tatsächlicher Beziehung zumindest nicht mit Sicherheit feststellbar.

Entscheidungstexte

  • B 1285-1288/88
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 28.11.1989 B 1285-1288/88

Schlagworte

Hausdurchsuchung, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, richterlicher Befehl, Tatverdacht hinreichender

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B1285.1988

Dokumentnummer

JFR_10108872_88B01285_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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