RS Vwgh 1994/9/15 94/19/0384

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/19/0385

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/01/26 93/01/0034 2 (hier: Juden in Usbekistan)

Stammrechtssatz

Vor dem Hintergrund der notorischen Lage der Moslems in den umkämpften Gebieten Bosniens ist das Vorbringen des Aslyswerbers - er müsse im Falle seiner Rückkehr in seine "von der serbischen Armee" besetzte Heimat befürchten, getötet zu werden, weil er ein bosnischer Moslem sei - geeignet, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem Konventionsgrund darzulegen. Die Annahme einer derartigen Befürchtung setzt nämlich nicht voraus, daß der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung erlitten hätte oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190384.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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