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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrages wegen inhaltlicher, nicht verbesserungsfähiger Mängel unter Hinweis auf VfSlg. 11888/1988Rechtssatz
Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung von §7 litb Stiftungs- und FondsreorganisationsG.
In der Anfechtungsschrift wird mit der unzutreffenden Annahme argumentiert, daß das HabsburgerG, das zur Zeit der Erlassung des Stiftungs- und FondsreorganisationsG als Verfassungsgesetz in Geltung stand, nicht (mehr) dem Rechtsbestand angehöre. Damit wurden die Normanfechtungsgründe an eine Bedingung geknüpft, die - weil sich der Antrag auf Aufhebung des HabsburgerG als unzulässig erwies - weder eintrat noch nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand eintreten kann; eigenständige, von dieser Bedingung losgelöste Anfechtungsgründe, wie sie §62 Abs1 Satz 2 VfGG 1953 zwingend voraussetzt, aber fehlen völlig.
Unzulässigkeit des Antrags auszusprechen, Art10 Z2 Staatsvertrag von Wien, BGBl. 152/1955, ArtII des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, und die Vorbehalte zu Art3 des 4. ZProt.EMRK, BGBl. 434/1969, und zu Art12 Abs4 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, BGBl. 591/1978, seien nicht mehr anzuwenden.Unzulässigkeit des Antrags auszusprechen, Art10 Z2 Staatsvertrag von Wien, Bundesgesetzblatt 152 aus 1955,, ArtII des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, und die Vorbehalte zu Art3 des 4. ZProt.EMRK, Bundesgesetzblatt 434 aus 1969,, und zu Art12 Abs4 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, Bundesgesetzblatt 591 aus 1978,, seien nicht mehr anzuwenden.
Mit Beziehung auf das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge, BGBl. 40/1980, wurde im Antrag außer Acht gelassen, daß der Verfassungsgerichtshof nach Art140a Abs1 B-VG zwar zur Prüfung der Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit von Staatsverträgen berufen ist, nicht aber dazu, staatsvertragliche Verpflichtungen an anderen Verpflichtungen dieser Art zu messen.Mit Beziehung auf das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge, Bundesgesetzblatt 40 aus 1980,, wurde im Antrag außer Acht gelassen, daß der Verfassungsgerichtshof nach Art140a Abs1 B-VG zwar zur Prüfung der Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit von Staatsverträgen berufen ist, nicht aber dazu, staatsvertragliche Verpflichtungen an anderen Verpflichtungen dieser Art zu messen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:G39.1989Dokumentnummer
JFR_10108871_89G00039_01