RS Vwgh 1994/9/15 94/09/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AufG 1992 §5 Abs2;
AufG 1992 §5 Abs3;
AufG 1992 §5 Abs4;
AuslBG §20b Abs4 idF 1992/475;
AuslBG §27 Abs4 idF 1992/475;
AuslBG §31a idF 1992/475;
AuslBG §4 Abs3 Z7 idF 1992/475;
AuslBG §4b Abs2 Z2 idF 1992/475;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/05/18 94/09/0032 2

Stammrechtssatz

Die Frage der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für eine unselbständige Tätigkeit in Österreich ist ausschließlich auf Grund der Bestimmungen des AuslBG zu beantworten, welche zwar auf der einen Seite einen Entfall einer Prüfung der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes iSd § 4 Abs 1 AuslBG für den Fall des Vorliegens einer Unbedenklichkeitsbescheinigung iSd § 5 Abs 2 AufenthaltsG 1992 für eine bestimmte Zeit vorsehen (§ 4b Abs 2 Z 2 AuslBG), andererseits aber als Voraussetzung für eine Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung im § 4 Abs 3 Z 7 AuslBG nur auf den legalen Aufenthalt in Österreich, nicht aber auf dessen Zweck abstellen. Die Prüfung des Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG garantiert in ausreichender Weise die Einhaltung seiner Bestimmungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994090079.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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