RS Vfgh 1989/11/29 B1235/88

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Veröffentlicht am 29.11.1989
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art19
B-VG Art69 Abs1
BDG 1979 §87 Abs2 idF BDG-Nov 1986
  1. B-VG Art. 69 heute
  2. B-VG Art. 69 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. B-VG Art. 69 gültig von 22.03.2020 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  4. B-VG Art. 69 gültig von 23.02.2007 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2007
  5. B-VG Art. 69 gültig von 01.01.2004 bis 22.02.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 69 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  7. B-VG Art. 69 gültig von 19.12.1945 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 69 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BDG 1979 § 87 heute
  2. BDG 1979 § 87 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 87 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  4. BDG 1979 § 87 gültig von 11.07.1991 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  5. BDG 1979 § 87 gültig von 01.07.1990 bis 10.07.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  6. BDG 1979 § 87 gültig von 22.07.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  7. BDG 1979 § 87 gültig von 01.01.1987 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1986
  8. BDG 1979 § 87 gültig von 01.06.1982 bis 31.12.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 387/1981

Leitsatz

Mitteilung des Beurteilungsergebnisses der Dienstbehörde an den Beamten kein Bescheid; keine Entscheidung in derselben Sache durch Dienstbehörde und Leistungsfeststellungskommission; keine Überordnung der Leistungsfeststellungskommission über die Dienstbehörde; keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §87 Abs2 und Abs3 BDG 1979 idF BGBl. 389/1986; keine gleichheitswidrige Gesetzesanwendung

Rechtssatz

§87 BDG 1979 (in der novellierten Fassung), somit auch dessen Abs2, findet gleichermaßen auch in jenen Fällen Anwendung, in denen eine Mitteilung iSd §87 Abs1 BDG 1979 (in der novellierten Fassung) von einem Bundesminister als Dienstbehörde ausgegangen ist.

Die im §87 Abs1 BDG 1979 vorgesehene schriftliche Mitteilung der Dienstbehörde an den Beamten, welches Beurteilungsergebnis sie für gerechtfertigt hält, ist nach der ausdrücklichen Vorschrift des §87 Abs2 BDG 1979 kein Bescheid. Ein gemäß §87 Abs2 BDG 1979 endgültig gewordenes und als Leistungsfeststellung geltendes "Beurteilungsergebnis" kann weder bei der Leistungsfeststellungskommission angefochten noch durch diese von Amts wegen geprüft werden. Es ist mithin rechtlich ausgeschlossen, daß in einem Fall dieser Art durch die Leistungsfeststellungskommission eine denselben Beamten und denselben Zeitraum betreffende Leistungsfeststellung getroffen wird, die Leistungsfeststellungskommission also in derselben Sache entscheidet wie die Dienstbehörde.

Sie behält auch im Falle einer Antragstellung an die Leistungsfeststellungskommission nach §87 Abs3 BDG 1979 den Charakter einer (bloßen) Mitteilung, die keinerlei rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Wirkung entfaltet. Die Leistungsfeststellungskommission entscheidet als Behörde erster Instanz und nicht etwa als Rechtsmittelbehörde, weil es an einer wesentlichen Voraussetzung hiefür, dem Vorliegen eines Bescheides einer Unterbehörde, fehlt. Daraus folgt, daß die Leistungsfeststellungskommission der Dienstbehörde nicht im Instanzenzug übergeordnet ist. Da jedenfalls dann, wenn ein (zulässiger) Antrag nach §87 Abs3 BDG 1979 an die Leistungsfeststellungskommission gestellt wurde, dem "mitgeteilten Beurteilungsergebnis" Bescheidqualität mangelt, kommt es in einem solchen Fall nicht zu einer Entscheidung der Leistungsfeststellungskommission in einer Sache, in der zu irgend einem Zeitpunkt bereits eine Entscheidung der Dienstbehörde vorlag. Es findet mithin nicht eine Überprüfung des (dem Beamten) "mitgeteilten Beurteilungsergebnisses" der Dienstbehörde durch die Leistungsfeststellungskommission statt, sodaß auch materiell gesehen nicht von einer Überordnung der Leistungsfeststellungskommission über die Dienstbehörde gesprochen werden kann. Die (auch) angewendeteten Bestimmungen des §87 Abs2 und 3 BDG 1979 sind daher nicht aus den Gründen verfassungswidrig, die zur Aufhebung der Vorgängerbestimmung des §87 Abs6 BDG 1979 (idF vor dem Inkrafttreten der BDG-Nov 1986) durch das Erkenntnis VfSlg. 9164/1981 geführt haben.Sie behält auch im Falle einer Antragstellung an die Leistungsfeststellungskommission nach §87 Abs3 BDG 1979 den Charakter einer (bloßen) Mitteilung, die keinerlei rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Wirkung entfaltet. Die Leistungsfeststellungskommission entscheidet als Behörde erster Instanz und nicht etwa als Rechtsmittelbehörde, weil es an einer wesentlichen Voraussetzung hiefür, dem Vorliegen eines Bescheides einer Unterbehörde, fehlt. Daraus folgt, daß die Leistungsfeststellungskommission der Dienstbehörde nicht im Instanzenzug übergeordnet ist. Da jedenfalls dann, wenn ein (zulässiger) Antrag nach §87 Abs3 BDG 1979 an die Leistungsfeststellungskommission gestellt wurde, dem "mitgeteilten Beurteilungsergebnis" Bescheidqualität mangelt, kommt es in einem solchen Fall nicht zu einer Entscheidung der Leistungsfeststellungskommission in einer Sache, in der zu irgend einem Zeitpunkt bereits eine Entscheidung der Dienstbehörde vorlag. Es findet mithin nicht eine Überprüfung des (dem Beamten) "mitgeteilten Beurteilungsergebnisses" der Dienstbehörde durch die Leistungsfeststellungskommission statt, sodaß auch materiell gesehen nicht von einer Überordnung der Leistungsfeststellungskommission über die Dienstbehörde gesprochen werden kann. Die (auch) angewendeteten Bestimmungen des §87 Abs2 und 3 BDG 1979 sind daher nicht aus den Gründen verfassungswidrig, die zur Aufhebung der Vorgängerbestimmung des §87 Abs6 BDG 1979 in der Fassung vor dem Inkrafttreten der BDG-Nov 1986) durch das Erkenntnis VfSlg. 9164/1981 geführt haben.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bundesminister, Dienstrecht, Leistungsfeststellung, Organe oberste, Bescheidbegriff, Instanzenzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B1235.1988

Dokumentnummer

JFR_10108871_88B01235_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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