TE Vfgh Erkenntnis 2004/6/30 B1734/02

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Veröffentlicht am 30.06.2004
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit EUR 2.142,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der am 1. November 1942 geborene Beschwerdeführer steht in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand war er als Landesgendarmeriekommandant für das Burgenland mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes der Verwendungsgruppe E 1 (Leitende Beamte [des Exekutivdienstes]) betraut.

Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. Oktober 2002 wurde der Beschwerdeführer mit Ablauf des 30. November 2002 gemäß §15a Abs1 Beamten-DienstrechtsG 1979 (im Folgenden: BDG) von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie die Verletzung in Rechten wegen der Anwendung des behaupteter Maßen verfassungswidrigen §15a Abs1 BDG behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt wird.

3. Der Bundesminister für Inneres legte als belangte Behörde die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der er für die Abweisung der Beschwerde eintritt.

II. 1. Aus Anlass dieser Beschwerde beschloss der Verfassungsgerichtshof am 27. November 2003 gemäß Art140 Abs1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit des §15a Abs1 BDG, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl. I Nr. 87, von Amts wegen zu prüfen.

2. Mit Erkenntnis vom 30. Juni 2004 G27/04, G45/04, G46/04 hob der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogene Gesetzesbestimmung als verfassungswidrig auf.

Die belangte Behörde hat bei Erlassung des angefochtenen Bescheides eine verfassungswidrige bundesgesetzliche Bestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.404/1985, 10.515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Der zugesprochene Betrag enthält Umsatzsteuer in Höhe von EUR 327,-- sowie den Ersatz der entrichteten Eingabengebühr (§17a VfGG) in Höhe von EUR 180,--.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1734.2002

Dokumentnummer

JFT_09959370_02B01734_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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