RS Vwgh 1994/9/16 94/17/0159

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §57 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
94/17/0160
94/17/0161
94/17/0280

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/11/0142 E 17. Dezember 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Die Erlassung eines Mandatsbescheides ist gegenüber der Erlassung eines Bescheides nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens die Ausnahme. Im Zweifel muß daher davon ausgegangen werden, daß nicht ein Bescheid iSd § 57 AVG mit den daran geknüpften Folgen erlassen worden ist. Auf die ausdrückliche Nennung des § 57 AVG oder die Bezeichnung als "Mandatsbescheid" kommt es nicht an. Die Behörde muß aber doch unmißverständlich zum Ausdruck bringen, daß die von der Möglichkeit des § 57 AVG Gebrauch gemacht hat.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Derogation Klaglosstellung Maßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen ist Sachverhaltsermittlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994170159.X10

Im RIS seit

01.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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