RS Vwgh 1994/9/16 94/17/0159

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Veröffentlicht am 16.09.1994
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Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §70 Abs2 Z2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
94/17/0160
94/17/0161
94/17/0280

Rechtssatz

Das Kreditinstitut hat ein Recht darauf, daß nur Personen die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, zum Regierungskommissär bestellt werden.

Schlagworte

Derogation Klaglosstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994170159.X06

Im RIS seit

01.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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