RS Vwgh 1994/9/20 92/04/0279

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Veröffentlicht am 20.09.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §52;
GewO 1973 §74 Abs2 Z1 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 Z2;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs2 idF 1988/399;

Rechtssatz

Bezieht der gewerbetechnische Sachverständige seine Lärmmessungen hinsichtlich eines mehrere Fahrzeugen umfassenden Fuhrparks einer gewerblichen Betriebsanlage nur auf zwei bestimmte Fahrzeuge, so hat dies die Mangelhaftigkeit sowohl des gewerbetechnischen wie des darauf fußenden medizinischen Gutachtens zur Folge.

Schlagworte

Sachverständiger Arzt Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Sachverständiger Techniker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992040279.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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