RS Vwgh 1994/9/20 94/04/0054

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §52;
GewO 1973 §74 Abs2 Z2 idF 1993/029;
GewO 1973 §77 Abs2 idF 1993/029;

Rechtssatz

Eine bloße Gegenüberstellung des Dauerschallpegels mit den "betriebskausalen Störgeräuschimmissionen", ohne daß in schlüssig erkennbarer Weise vor allem auf das Verhältnis von Intensität, Klangcharakteristik und Häufigkeit der Störgeräusche gegenüber dem Grundgeräuschpegel und der Intensität, Klangcharakteristik und Häufigkeit der sonstigen sich über den Grundgeräuschpegel erhebenden Umgebungsgeräusche eingegangen wird, läßt - jedenfalls ohne nähere Begründung - keine Rückschlüsse auf eine Belästigung der Nachbarn durch "betriebskausale Immissionen" zu.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Gutachten rechtliche Beurteilung Sachverständiger Arzt Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994040054.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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