RS Vwgh 1994/9/20 94/04/0068

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Veröffentlicht am 20.09.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §29 Abs1 Z2;
AWG 1990 §29 Abs1 Z3;
AWG 1990 §39 Abs1 lita Z4;
GewO 1973 §366 Abs1 Z4 idF 1988/399;
GewO 1973 §81 Abs1 idF 1988/399;
VStG §22 Abs1;

Rechtssatz

Ist Gegenstand des Tatvorwurfes im angefochtenen Bescheid nicht der konsenslose Betrieb der gegenständlichen Altölverbrennungsanlage, sondern die genehmigungslose Änderung des Gesamtbetriebes des Bf (einer Altölaufbereitungsanlage und eines Altöllagers) durch konsenslosen Betrieb der Altölverbrennungsanlage, ist bei Prüfung der Rechtsfrage, welche Verbotsnorm bzw Strafnorm auf den vorliegenden Fall zur Anwendung zu kommen hat, nicht lediglich auf die Kapazität der Altölverbrennungsanlage abzustellen, sondern vielmehr zu untersuchen, ob die gegenständliche Betriebsanlage in ihrer GESAMTHEIT den Tatbestandsvoraussetzungen des § 29 Abs 1 Z 2 oder 3 AWG 1990 entspricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994040068.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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