RS Vwgh 1994/9/20 92/05/0232

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1994
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
50/01 Gewerbeordnung
58/01 Bergrecht

Norm

BauO NÖ 1976 §1 Abs2;
BauO NÖ 1976 §93 Z2;
BergG 1975 §2 Abs1;
BergG 1975 §258 idF 1990/355;
BergG 1975 §5 idF 1990/355;
B-VG Art10 Abs1 Z10;
B-VG Art10 Abs1 Z8;
B-VG Art15 Abs1;
GewO 1973 §74 Abs2;
GewO 1973 §74 Abs4 idF 1988/399;

Rechtssatz

Mit § 1 Abs 2 NÖ BauO 1976 hat der Landesgesetzgeber zur Abgrenzung des Aufgabenbereiches der Baubehörden die wichtigsten Verwaltungsmaterien, die in den Kompetenzbereich des Bundes fallen, in denen die NÖ BauO 1976 nicht angewendet werden soll, sowie die wichtigsten Verwaltungsmaterien, bei denen neben der baubehördlichen eine weitere Bewilligung einer anderen Behörde notwendig ist, angeführt (Hauer-Zaussinger, NÖ Bauordnung, vierte Aufl, 37). Daher konnten vor dem 1.1.1991 keine Bedenken dagegen bestehen, daß (neben der gewerbebehördlichen Bewilligung) eine baurechtliche Genehmigung für die Anlage und Erweiterung eines Steinbruches, der dem Abbau von zur Herstellung von Branntkalk geeignetem Kalkstein dient, vorgesehen war. Aber auch die Ausweitung der Anwendung des BergG durch Erweiterung der Liste der grundeigenen mineralischen Rohstoffe läßt nach wie vor einen landesgesetzlichen Regelungsbereich für die in § 93 Z 2 NÖ BauO 1976 genannten Anlagen offen: Durch die Formulierung "ausschließliche Zuständigkeit" wollte der Gesetzgeber eine Zuständigkeit der Baubehörde in Angelegenheiten des Bergwesens ausschließen. Dort dagegen, wo der Bundesgesetzgeber seine Kompetenz "Bergwesen" nicht ausschöpfte, sollte offensichtlich der Baubehörde eine Zuständigkeit eingeräumt werden. Die Gewinnung mineralischer Rohstoffe, die nicht unter den Kompetenztatbestand "Bergwesen" fällt, ist vom BergG nicht erfaßt und bedarf daher nach wie vor - unbeschadet anderer Genehmigungen - der baurechtlichen Bewilligung gem § 93 Z 2 NÖ BauO 1976.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992050232.X03

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten