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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §14 Abs2;Rechtssatz
Einer im Spruch eines Gleichstellungsbescheides nach § 14 Abs 2 GewO 1973 enthaltenen Anführung des Standortes kommt hinsichtlich des Umfangs der erfolgten Gleichstellung normative Bedeutung zu, weil bei der Frage der Gleichstellung auch örtliche Interessen eines Wirtschaftszweiges zu berücksichtigen sind (Hinweis E 27.6.1989, 83/04/0023).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993040074.X01Im RIS seit
20.11.2000