RS Vwgh 1994/9/20 93/04/0074

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Veröffentlicht am 20.09.1994
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §14 Abs2;

Rechtssatz

Einer im Spruch eines Gleichstellungsbescheides nach § 14 Abs 2 GewO 1973 enthaltenen Anführung des Standortes kommt hinsichtlich des Umfangs der erfolgten Gleichstellung normative Bedeutung zu, weil bei der Frage der Gleichstellung auch örtliche Interessen eines Wirtschaftszweiges zu berücksichtigen sind (Hinweis E 27.6.1989, 83/04/0023).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040074.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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