RS Vwgh 1994/9/20 94/05/0218

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Veröffentlicht am 20.09.1994
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Index

L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art118 Abs5;
GdO Allg Krnt 1993 §34 Abs1;
GdO Allg Krnt 1993 §94 Abs1;
GdO Allg Krnt 1993 §94 Abs2;
VwGG §27;

Rechtssatz

Die Regelung des § 94 Abs 2 Allg GdO Krnt 1993 muß auch im Hinblick auf die Bestimmung des Art 118 Abs 5 B-VG, der eine Letztverantwortlichkeit des Gemeinderates für die dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben festlegt, in der Weise ergänzt verstanden werden, daß der Gemeindevorstand die oberbehördlichen Befugnisse dem Bürgermeister gegenüber ausübt. Dem Gemeindevorstand gegenüber stehen diese Befugnisse dem obersten Organ der Gemeinde, dem Gemeinderat, zu (Hinweis Walter/Steiner, Gemeindeorgane, 11, in Fröhler/Oberndorfer, Das Österreichische Gemeinderecht).

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050218.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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