RS Vwgh 1994/9/21 93/01/1289

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Veröffentlicht am 21.09.1994
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/03 Personenstandsrecht

Norm

ABGB §178a;
NÄG 1988 §1 Abs1;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z6;

Rechtssatz

Bei Beurteilung des Kindeswohles gem § 178a ABGB kommt es auf die gesamte Lebenssituation, in der sich das Kind befindet, und nicht bloß auf die von ihm völlig isoliert gesehene Frage, wen es als seinen leiblichen Vater ansieht, an. Der Umstand allein, daß dem Kind bei Beibehaltung seines bisherigen Familiennamens eher bewußt werde, daß der eheliche Kindesvater (und nicht sein Stiefvater) sein leiblicher Vater sei, bedeutet noch nicht, daß die Beibehaltung dieses Namens dem Kindeswohl besser entspricht als die begehrte Namensänderung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993011289.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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