RS Vwgh 1994/9/21 94/03/0156

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Veröffentlicht am 21.09.1994
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §87 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/03/0157

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/19 90/04/0208 4

Stammrechtssatz

Bei den im § 87 Abs 2 GewO 1973 angeführten Gläubigern, deren Interesse zu wahren ist, handelt es sich um alle Gläubiger des Gewerbeinhabers, und zwar ohne Unterschied, ob es sich um früher entstandene oder nur im Zuge der Gewerbeausübung gegenwärtig oder zukünftig neu entstehende Schuldverhältnisse handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030156.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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