RS Vwgh 1994/9/21 94/03/0161

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Veröffentlicht am 21.09.1994
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §25 Abs1 Z1;
GewO 1973 §89 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/03/0162

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/03/0216 E 14. Dezember 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Die mit der Entziehung einer Gewerbeberechtigung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile sind eine mit der Entziehung regelmäßig verknüpfte Folge, denen rechtliches Gewicht nach dem normativen Gehalt des § 89 Abs 1 GewO nicht zukommt (Hinweis E 13.9.1988, 86/04/0106).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030161.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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