RS Vwgh 1994/9/21 92/03/0167

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §33 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/02/0001 E 27. September 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Es kann auf Grund der nach jeder Richtung freien Verantwortungsmöglichkeit eines Beschuldigten bei einem Widerspruch zwischen den festgestellten Alkoholisierungsmerkmalen einerseits und den eigenen Angaben über den Alkoholkonsum nicht daraus auf eine damals gegebene Bewusstseinsstörung geschlossen werden.

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung Bewußtseinsstörung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992030167.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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