RS Vwgh 1994/9/21 94/03/0082

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Veröffentlicht am 21.09.1994
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §84 Abs2;
StVO 1960 §84 Abs4;

Rechtssatz

Eine Plakatwand, an der laufend wechselnde Plakate befestigt werden, kann keine untrennbare Einheit mit den einzelnen Plakaten bilden (Hinweis E 19.3.1990, 89/18/0136). Der Umstand, daß eine Plakatwand bereits seit vielen Jahren mit (verschiedenen) Plakaten versehen wird, spricht nicht für, sondern gegen das Vorliegen einer untrennbaren Einheit. Ein auf § 84 Abs 4 StVO gestützter Beseitigungsauftrag für die Plakatwand ist daher rechtswidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030082.X03

Im RIS seit

19.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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