RS Vwgh 1994/9/21 93/01/1289

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Veröffentlicht am 21.09.1994
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/03 Personenstandsrecht

Norm

ABGB §178a;
NÄG 1988 §1 Abs1;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z6;

Rechtssatz

Bei Prüfung der Frage, ob die Beibehaltung des bisherigen Familiennamens dem Wohl des Kindes besser entspricht, ist keine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Kindes und den eigenen Interessen des ehelichen Kindesvaters vorzunehmen; daß durch die Änderung des Familiennamens der Name des ehelichen Kindesvaters, welcher der eines alten ungarischen Adelsgeschlechtes sei, voraussichtlich aussterben werde, ist somit irrelevant; desgleichen, daß der leibliche Vater des Mj ein Interesse daran habe, mit dem Kind Kontakt auf Ebene einer Vater-Sohn-Beziehung zu pflegen und die Führung eines gemeinsamen Familiennamens der Pflege einer derartigen Beziehung förderlich wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993011289.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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