RS Vwgh 1994/9/21 94/03/0161

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Veröffentlicht am 21.09.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/03/0162

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1994/09/21 94/03/0175 1

Stammrechtssatz

Ein Fall des § 46 Abs 2 VwGG liegt auch dann vor, wenn durch eine Änderung der Rechtslage ein vorher bestehender Instanzenzug innerhalb der Verwaltung weggefallen ist und die Partei von diesem zunächst zulässigen Rechtsmittel Gebrauch macht (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit 3, S 669). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist in einem derartigen Fall binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides, der das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, beim VwGH zu stellen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030161.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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