RS Vwgh 1994/9/21 94/01/0344

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Veröffentlicht am 21.09.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AsylG 1991 §2 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/21 94/01/0190 1

Stammrechtssatz

Die Beantwortung der Frage, ob der Asylwerber bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war und demnach der Ausschließungsgrund des § 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 vorliegt, kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob er sich damit der Möglichkeit, in anderen Mitgliedstaaten der FlKonv, deren Gesetze ebenfalls eine Bestimmung iSd § 2 Abs 3 AsylG 1991 enthalten, Asyl gewährt zu erhalten, begeben hat; andernfalls würde § 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 nie zur Anwendung gelangen. Fragen der Möglichkeit der Gründung einer Existenz des Asylwerbers vermögen - abgesehen davon, daß eine solche Existenz nicht nur auf Grund einer Asylgewährung denkbar ist - daran nichts zu ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994010344.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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