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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Der Begriff der Verfolgungssicherheit schließt mit ein, daß der Asylwerber wirksamen Schutz vor Abschiebung in den Verfolgerstaat hatte; darunter können aber nur Fälle verstanden werden, in denen nicht die FlKonv selbst eine Ausnahme als gerechtfertigt ansieht, also die Ausweisung oder Zurückweisung eines Flüchtlings als zulässig erachtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994010190.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
25.06.2009