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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §84 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1427/67 E 26. Februar 1968 RS 2Stammrechtssatz
Eine im Gegensatz zu dem im § 84 Abs 2 StVO 1960 enthaltenen generellen Verbot angebrachte Werbung oder Ankündigung ist nur dann zulässig, wenn die Behörde eine Ausnahme von diesem Verbot bewilligt hat, nicht aber schon dann, wenn ein darauf abziehender Antrag gestellt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994030082.X01Im RIS seit
19.12.2001Zuletzt aktualisiert am
29.03.2011