RS Vwgh 1994/9/23 94/02/0256

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Veröffentlicht am 23.09.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §49 Abs2;
VStG §64 Abs1;

Rechtssatz

Im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 64 Abs 1 VStG macht es keinen Unterschied, ob mit einem "Straferkenntnis" (der Erledigung nach § 49 Abs 2 vorletzter Satz VStG) eine Herabsetzung der in der Strafverfügung festgesetzten Strafe erfolgte oder nicht, sodaß auch bei einer Herabsetzung die Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens vorzuschreiben sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020256.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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