RS Vwgh 1994/9/23 94/17/0366

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Veröffentlicht am 23.09.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
55 Wirtschaftslenkung

Norm

ViehWG §5;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Würde sich die Rechtsstellung des Bf durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern, da auch eine in dem einem allfälligen aufhebenden Erkenntnis des VwGH folgenden fortgesetzten Verfahren für den beantragten Zeitraum erteilte Einfuhrbewilligung nach § 5 ViehWG infolge zeitlichen Überholtseins vom Bf nicht mehr realisiert werden und auch in keiner anderen denkbaren Hinsicht eine Verbesserung der Rechtsposition des Bf herbeiführen könnte, so liegt eine Rechtsverletzungsmöglichkeit iSd Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG und damit ein Rechtsschutzbedürfnis des Bf nicht vor (Hinweis B 12.2.1985, 84/07/0019).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994170366.X03

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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