RS Vwgh 1994/9/23 94/17/0124

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Veröffentlicht am 23.09.1994
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §243;
BAO §276;
BAO §93 Abs3 litb;
LAO Wr 1962 §189;
LAO Wr 1962 §211;
LAO Wr 1962 §67 Abs3 litb;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/17/0130

Rechtssatz

Gehen einer "Berufungsvorentscheidung" kein erstinstanzlicher Bescheid und keine dagegen erhobene Berufung voran, so handelt es sich um keine Berufungsvorentscheidung iSd § 211 Wr LAO, sondern es liegt lediglich ein unbeachtliches Vergreifen im Ausdruck vor. Dies ergibt sich im konkreten Fall insbesondere daraus daß, im Spruch der "Berufungsvorentscheidung" rein sprachlich nicht über eine (nicht existente) Berufung, sondern erstmals über den vom Abgabepflichtigen gestellten Antrag auf Rückzahlung einer Abgabe entschieden wurde. Eine diesem Bescheid beigegebene unzutreffende Rechtsmittelbelehrung ist aus diesem Grund ohne Belang.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994170124.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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