RS Vwgh 1994/9/26 94/10/0066

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Veröffentlicht am 26.09.1994
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §172 Abs6;
ForstG 1975 §35 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/29 90/10/0186 4

Stammrechtssatz

Da § 35 Abs 2 ForstG 1975 eine abschließende Regelung für die dort vorgesehenen Fälle von forstpolizeilichen Aufträgen (Zulässigkeit von Sperren) enthält, ist die Behörde dann, wenn der festgestellte Sachverhalt als Sperre zu beurteilen ist, zu einem auf § 172 Abs 6 ForstG 1975 gestützten, von Amts wegen erlassenen forstpolizeilichen Auftrag nicht ermächtigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994100066.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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