RS Vwgh 1994/9/26 92/10/0060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1994
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/03/30 91/10/0232 3

Stammrechtssatz

Aus der Bejahung des öffentlichen Interesses an einer anderen Verwendung der in Rede stehenden Waldfläche folgt nicht, daß schon deswegen die begehrte Rodungsbewilligung erteilt werden müßte. Vielmehr hat die Behörde daran anschließend im Rahmen der vom Gesetz vorgesehenen Interessenabwägung in einer der nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise zu untersuchen, ob die öffentlichen Interessen jene an der Walderhaltung überwiegen (Hinweis E 15.5.1991, 91/10/0001).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992100060.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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