RS Vwgh 1994/9/26 92/10/0148

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Veröffentlicht am 26.09.1994
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Index

21/03 GesmbH-Recht
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

AMG 1983 §84 Z5;
GewO 1973 §370;
GewO 1973 §39;
GmbHG §15;
GmbHG §18;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;

Rechtssatz

Eine Vorschrift, die eine Verantwortlichkeit eines nach § 39 GewO 1973 oder nach sonstigen Verwaltungsvorschriften bestellten Geschäftsführers für die Einhaltung der Vorschriften des AMG normiert, besteht nicht. Übertretungen der Vorschriften des AMG hat - unbeschadet der Regelung des § 9 Abs 2 VStG - der handelsrechtliche Geschäftsführer zu verantworten.

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992100148.X04

Im RIS seit

06.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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